§ 1 Geltungsbereich

1. 1.Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) gelten für die Überlassung von Hallen, Räumen, Sälen und Freiflächen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen in der Messe Offenbach. Die Messe Offenbach (nachfolgend MOF oder Versammlungsstätte genannt) wird durch die Messe Offenbach GmbH betrieben.

2. Die AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt) und gegenüber Firmen, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse bis sie durch eine neue oder geänderte AVB Fassung ersetzt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Veranstalter gelten nur, wenn sie die MOF ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber den jeweiligen Regelungen innerhalb dieser AVB.

§ 2 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen

1. Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungsoptionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

2. Der Abschluss des Angebots bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift des Veranstalters auf dem Angebot und der Angebotsbestätigung durch die MOF. Die Unterschriften der jeweiligen Vertragsparteien können auch als einfache elektronische Signaturen erfolgen.

3. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt die Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.

§ 3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

1. Vertragspartner sind die MOF und der im Vertrag Angebot bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der MOF zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner des Betreibers für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der MOF.

2. Der Veranstalter hat der MOF vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der MOF die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR) wahrnimmt.

3. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 4 Vertragsgegenstand

1. Die Überlassung von Hallen, Flächen, Räumen, Sälen oder Freiflächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungsplänen mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck.

2. Der Veranstalter hat auf Verlangen der MOF Informationen über den Auftraggeber (z.B. Vereinssatzung), den Nutzungszweck, insbesondere den Inhalt der Veranstaltung (z.B. Programm, Rednerliste, Plakate), vorzulegen.

3. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MOF. Der Veranstalter verpflichtet sich, über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen oder Hallen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung der MOF und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters.

§ 5 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten

1. Mit Überlassung des Raums, des Saals oder der Halle ist der Veranstalter auf Verlangen der MOF verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu besichtigen. Verlangt die MOF vom Veranstalter die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat dieser an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Objekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der MOF unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.

2. Vom Veranstalter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und Ähnliches sind vom Veranstalter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird das Objekt nicht rechtzeitig in geräumten Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.

3. Neben der Veranstaltung des Veranstalters können in der MOF zeitgleich andere Veranstaltungen stattfinden und Foyers oder Durchgangsbereiche von Besuchern anderer Veranstaltungen mitbenutzt werden. Dem Veranstalter stehen aus einem solchen Umstand keine Unterlassungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

4. Ein kleiner Kreis von Beauftragten der MOF hat jederzeit Zutritt zu den gemieteten Hallen und den Räumen.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Entgelte, Nebenkosten, Zusatzleistungen

6.1. 100% der vereinbarten Brutto LOCATION MIETE (HALLEN | RÄUME) ist bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der MOF. Sollte die Zahlung nicht oder verspätet erfolgen, ist die MOF dazu berechtigt, jederzeit vor oder nach Veranstaltungsbeginn

a) vom Vertrag in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung, für die die Zahlung nicht erfolgt ist, zurück zu treten;

b) vom gesamten Vertrag zurück zu treten.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Rücktrittsrecht der MOF auch dann noch besteht, wenn der Mieter auf der Messe erscheint. Auf die nachfolgenden Regelungen wird verwiesen.

6.1.1 Sollte der Mieter einen Teil der Miete bereits gezahlt haben, jedoch infolge des erklärten Rücktritts nicht an der Messe teilnehmen, wird die MOF dem Mieter die erhaltene Teilmiete nach Abzug der (pauschalen) Vertragsstrafe oder eines ggf. höheren Schadens gem. nachfolgender Vereinbarung zurückerstatten.

6.1.2 Für den Fall des berechtigten Rücktritts kann die Messe eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25%, bezogen auf die vereinbarten Preise für die Veranstaltung(en), bezüglich derer der Rücktritt erklärt wurde, verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der MOF vorbehalten.

6.2 Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht spezifiziert werden können, wie die Bereitstellung und Bedienung veranstaltungstechnischer Einrichtungen, die gegebenenfalls notwendige Bestellung von Fachkräften, Brandsicherheitswachen, von Einlass- und Ordnungsdienst oder Sanitätsdienst sowie eine eventuell notwendige Zwischen- oder Sonderreinigung, sind gesondert zu vergüten.

6.3. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung geleisteter Anzahlungen.

6.4. Alle vereinbarten Entgelte und Zahlungspflichten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen auf das im Vertrag oder der Forderung angegebene Konto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben.

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der MOF bedürfen der Einwilligung der MOF. Die Durchführung der Werbemaßnahmen kann nach Absprache durch die MOF entgeltlich übernommen werden. Die MOF ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.

2. Der Veranstalter hält die MOF unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichtsund Rechtsverfolgungskosten.

3. Plakatwerbung ohne behördliche Genehmigung ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Veranstalter zum Schadenersatz.

4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Veranstalter zustande kommt und nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der MOF.

§ 8 GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die MOF kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Veranstalter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die MOF eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter verlangen.

§ 9 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung der MOF. Die MOF ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.

2. Die MOF hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich gegenüber der MOF zu erklären.

§10 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben

1. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen. Der MOF dürfen durch Nichtbeachtung oder Nichterfüllung irgendwelcher behördlichen Bestimmungen von Seiten des Veranstalters keinerlei Rückgriffsverpflichtungen entstehen.

2. Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR) einzuhalten.

3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Hessischen Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt, seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Hinblick auf alle sicherheitsrelevanten Anzeige- und Genehmigungspflichten sind im Übrigen die „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ der MOF zu beachten.

4. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse und die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler alleinige Sache des Veranstalters.

§ 11 Bewirtschaftung

Die gastronomische Versorgung erfolgt durch vertraglich mit der MOF verbundene Caterer. Die Bereitstellung von Speisen oder Getränken durch den Veranstalter oder einem von ihm beauftragten Dritten ist gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering- Ablöse) nach ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung mit der MOF möglich.

§ 12 Garderoben

1. Die Bewirtschaftung der mobilen Besuchergarderoben erfolgt durch den Veranstalter. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher zur Abgabe der Garderobe durch den Veranstalter anzuhalten. Der Veranstalter trägt das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

2. Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die MOF keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Veranstalter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 13 Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst

Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr Offenbach und der Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch die MOF verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Einsatzzeiten und Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab und wird von der MOF in Abstimmung mit den entsprechenden Stellen festgelegt. Bei Besucherzahlen von über 300 Personen ist stets ein Sanitätsdienst erforderlich. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Veranstalter zu tragen.

§ 14 Wach- und Ordnungsdienstpersonal

1. Die MOF stellt den erforderlichen Wach- und Ordnungsdienst auf Kosten des Veranstalters. Als Wach- und Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, dass auch für den Fall einer notwendigen Gebäuderäumung hinreichend vertraut ist.

2. Die Anzahl des notwendigen Wach- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt und auf dieser Grundlage von der MOF festgelegt.

3. Die Beauftragung des Wach- und Ordnungsdienstpersonals erfolgt durch die MOF auf Kosten des Veranstalters. Dem Veranstalter werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich, bereits bei Vertragsabschluss genannt. Die Bereitstellung oder Beauftragung von Wach- und Ordnungsdienstpersonal durch den Veranstalter ist grundsätzlich nicht möglich.

4. Sollte die Bereitstellung oder Beauftragung von Wach- und Ordnungsdienstpersonal durch den Veranstalter in Einzelfällen - begründet durch die Art der Veranstaltung oder den speziellen Anforderungen an das Wach- und Ordnungsdienstpersonal - beabsichtigt werden, so kann dies nur nach vorheriger schriftlicher Anfrage an die MOF und nach ausdrücklicher Genehmigung durch die MOF erfolgen. Absatz 2. zur Festlegung der Anzahl des zu stellenden Personals bleibt davon unberührt. Zusätzlich wird in diesem Fall die kostenpflichtige Anwesenheit von mindestens zwei Mitarbeitern der MOF in der Funktion als Einsatzleiter bzw. als verantwortliche Aufsichtspersonen zwingend erforderlich. Die MOF hat jederzeit das uneingeschränkte Recht, den Einsatz des vom Veranstalter alternativ vorgeschlagenen Wach- und Ordnungsdienstes ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 15 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 40 H-VStättR „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ bzw. „Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Veranstalters zu stellen.

§ 16 Haftung des Veranstalters, Versicherung

1. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

2. Bei Beschädigung der Mietobjekte durch seine Bediensteten, Besucher, Lieferanten, Kunden, Handwerker usw. oder durch Bedienstete oder Beauftragte solcher Personen, ist der Veranstalter zur Beseitigung solcher Schäden oder zum Ersatz der, der MOF hieraus entstehenden Kosten verpflichtet. Der Veranstalter haftet für Beschädigungen von Personen und Sachen, soweit solche nicht von der MOF in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Gebäude und des Geländes zu vertreten sind, gegenüber Dritten und gegenüber der MOF. Die MOF übernimmt dem Veranstalter gegenüber für die in die Hallen einschließlich der Nebenräume eingebrachten Gegenstände aller Art und gegenüber den auf dem Gelände der MOF aus Anlass der Veranstaltungen verkehrenden Personen keinerlei irgendwie geartete Haftung.

3. Sollte die MOF von Dritten wegen derartiger Schäden in Anspruch genommen werden, so ist der Mieter verpflichtet, sie in jeder Hinsicht zu vertreten und sie für Ersatzleistungen an Dritte in vollem Umfang schadlos zu halten.

4. Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.

5. Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.

6. Der Veranstalter stellt die MOF von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der MOF und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der MOF, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß §836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.

7. Der Veranstalter ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung (folgend auch „Versicherung“ genannt) mit folgenden Deckungssummen

• € 5.000.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden

• € 5.000.000,00 für (Miet-) Sachschäden am Gebäude und Räumlichkeiten

• € 250.000,00 für erweiterte (Miet-) Sachschäden an Räumlichkeiten und Einrichtungen

• € 50.000,00 durch (Miet-) Sachschäden durch Besucher

abzuschließen. Der Abschluss der Versicherung führt zu keiner Begrenzung der Haftung des Veranstalters der Höhe nach. Die Haftung des Veranstalters nach §16 Ziffern 1 bis 5 bleibt vom Abschluss der Versicherung unberührt. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht. Der Veranstalter hat der MOF bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn den Versichersicherungsschutz nachzuweisen.

§ 17 Haftung der MOF

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der MOF auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit die MOF bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.

2. Die MOF haftet auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der MOF erleidet oder wenn die MOF ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der MOF auf Schadensersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen.

3. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichte sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

4. Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die MOF zu vertreten, haftet die MOF abweichend von §17 Ziffer 17.2 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht der MOF für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

5. Die MOF haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der MOF, haftet die MOF nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung der MOF ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.

6. Die MOF übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach §34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.

7. Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden §17 Ziffern 17.2 bis 17.5 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen des Betreibers.

§ 18 Stornierung, Rücktritt, Ausfall der Veranstaltung

18.1 Kommt es aus Gründen, die die MOF nicht zu vertreten hat und die keine höhere Gewalt nach § 20 sind, zu einer „Absage“ der Veranstaltung, so kann die MOF für den ihr entstandenen und entstehenden Schaden einschließlich ihrer Aufwendungen Ersatz in Höhe von 100% des vereinbarten Mietzinses verlangen. Bei Stornierung entstehen Stornogebühren in folgender Höhe:

• Ab 56 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Mietpreises

• Zwischen 57 und 84 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Mietpreises

• Bis 85 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % des vereinbarten Mietpreises

Die Schadensberechnung gilt entsprechend bei der räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung.

18.2. Eine Absage des Veranstalters bedarf der Schriftform.

18.3. Ist der MOF ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen.

§ 19 Rücktritt/ Kündigung durch die MOF

1. Die MOF ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten eintritt,

b) nach §16 Ziffer 6 der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt,

c) eine Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung der MOF erfolgt,

d) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse Vereinigung“ durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist,

e) behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung nicht vorliegen,

f) gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, Genehmigungen oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird,

g) gegen die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere die „Sicherheitsbestimmungen“ und das bestehende „Hausrecht“ verstoßen wird,

h) es zu einer Verletzung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 4 Ziffer 2 dieser AVB kommt,

i) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der MOF oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt,

j) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

2. Macht die MOF vom Rücktrittsrecht nach §19 Ziffer 1 a) - j) Gebrauch, so behält Sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte gemäß § 18.

3. Ist der Veranstalter eine Agentur, so stehen der MOF und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der MOF vollständig übernimmt und auf Verlangen der MOF angemessene Sicherheit leistet.

§ 20 Höhere Gewalt

1. In allen Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Die Verpflichtung des Veranstalters auf Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt mit Ausnahme der Kosten für bereits erbrachte Leistungen in Fällen von höherer Gewalt, die sich als ein von außen kommendem, nicht voraussehbarem Ereignis darstellt, das auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist, soweit nachfolgend in §20 Ziffer 2 nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines Teilnehmers oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und sonstige Wetterereignisse mit Ausnahme von Hochwasser im Umfeld der Versammlungsstätte sind keine Fälle von „höherer Gewalt“ im Sinne der vorliegenden Veranstaltungsbedingungen.

3. Abweichend von §20 Ziffer 1, Satz 1 liegt die Absage oder der Abbruch einer Veranstaltung wegen Vorliegens höherer Gewalt im Fall der Androhung terroristischer Anschläge oder anderer ernst zu nehmender Bedrohungsszenarien oder wegen des Auffindens sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, die zu einem Abbruch oder der Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter, durch die MOF oder auf Anordnung von Behörden führen können, in der Risikosphäre des Veranstalters, da er durch die Inhalte der Veranstaltung, die Zusammensetzung des Teilnehmer- und Besucherkreises sowie durch die von ihm veranlasste Publizität der Veranstaltung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Ereignisse oder Entscheidungen beeinflusst. Für den Fall der Absage einer Veranstaltung vor Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums finden insoweit die Vorschriften über “Stornierung, Rücktritt, Ausfall der Veranstaltung” nach § 18 Ziffer 1 der vorliegenden AVB Anwendung. Bei einem Abbruch der Veranstaltung nach Beginn der Veranstaltung sind alle vereinbarten Entgelte abzüglich der zum Zeitpunkt der Absage noch nicht entstanden Kosten vom Veranstalter zu leisten. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer entsprechenden Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

§ 21 Ausübung des Hausrechts

1. Der Veranstalter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, für die vertragsgemäße, sichere Durchführung der Veranstaltung und die technische Sicherheit zu Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt. 2. Die MOF und der von ihr beauftragten Personen steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Veranstalter bzw. dessen Veranstaltungsleiter die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Versammlungsstätte zu. Die MOF und die von ihr beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

§ 22 Abbruch von Veranstaltungen

Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die MOF vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die MOF berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Veranstalter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.

§ 23 Beachtung spezifischer und veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen

1. Der Veranstalter hat die „Sicherheitsbestimmungen“ der MOF zwingend einzuhalten.

2. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/ Dekorationen in die genutzten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/ Bühnen/ Szenenflächen/ genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, hat der Veranstalter dies der MOF spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Sich hierbei ergebende Zusatzvereinbarungen werden schriftlich festgehalten und gehen in die einzelnen veranstaltungsbezogenen Ergänzungsverträge zu diesem Vertrag ein.

3. Veranstalter, die eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Ausstellern die „Sicherheitsbestimmungen“ der MOF als verbindliche Standards vorzugeben. Der Veranstalter ist gegenüber der MOF verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

4. Der Veranstalter erhält die vorstehend in Ziffer 1 genannten Bestimmungen auf Anforderung schriftlich zugesandt, soweit diese Unterlagen dem Vertrag nicht bereits als Anlage beigefügt sind.

§ 24 Nichtraucherschutzgesetz

Mit Abschluss dieses Vertrages wird dem Veranstalter das Hausrecht zur Umsetzung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes übertragen. Der Veranstalter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbotes verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu vermeiden.

§ 25 Datenschutz, Datenverarbeitung

1. Die MOF überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die MOF übermittelten personenbezogene Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

2. Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der MOF zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die MOF die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

3. Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen / Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts- und Rettungsdienst übermittelt werden.

4. Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der MOF ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.

5. Die MOF verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

• Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.

• Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betragt.

6. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die MOF auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, welche die MOF über ihn gespeichert hat.

§ 26 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der MOF zuständig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Offenbach am Main.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, dieser AVB oder der „Sicherheitsbestimmungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

Offenbach, Mai 2022